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Inwieweit besteht eine Selbstbestimmung am Ende des Lebens? PDF Drucken E-Mail
Wednesday, 19. November 2008

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten am Ende des Lebens auf MUSTER - PATIENTENVERFÜGUNG.de von RECHTSANWALT Michael Graf, München

 

 
Inwieweit besteht eine Selbstbestimmung am Ende des Lebens?

 

Auch bei der Behandlung von Sterbenden hat der Arzt das Selbstbestimmungsrecht und die menschliche Würde des Patienten zu berücksichtigen.

 

Patienten im Sterben haben das gesetzliche Recht auf eine angemessene Betreuung, insbesondere auf schmerzlindernde Behandlung. Sie können über die Art und das Ausmaß diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen selbst entscheiden.

 

Patienten, die noch entscheidungsfähig sind, können den Behandlungsabbruch oder das Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen verlangen. Eine gezielte Le­bensverkürzung durch Maßnahmen, die den Tod herbei­führen oder das Sterben beschleunigen sollen, ist aber unzulässig und mit Strafe bedroht, auch wenn der Patient sie verlangt.

 

Bei Patienten, die gar nicht mehr entscheidungsfähig sind, muss auf ihren mutmaßlichen Willen abgestellt werden. Zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens sind insbesondere frühere schriftli­che oder mündliche Äußerungen des Patienten und seine son­stigen erkennbaren persönlichen Wertvorstellungen zu berück­sichtigen. Eine wesentliche Rolle nimmt dabei die Befragung von Ehepartnern oder Lebensgefährten, Angehörigen und Freunden sowie von anderen nahestehenden Personen über die konkreten, mutmaßlichen Behandlungswünsche des Patienten ein.

 

Patienten können für den Fall, dass sie nicht mehr entschei­dungsfähig sind, vorsorglich im Rahmen einer sogenannten schriftlichen Patientenverfügung auf lebenserhaltende oder lebensverlän­gernde Maßnahmen verzichten. Der in einer Patientenverfü­gung niedergelegte Wille ist für den Arzt im Grundsatz stark bin­dend. Bei einer Patientenverfügung muss der Arzt im Einzel­fall jedoch genau und eingehend prüfen, ob die konkrete Situation derjenigen entspricht, die sich der Patient beim Abfassen der Verfügung vorgestellt hatte, und ob der in der Patientenverfügung geäußerte Wille im Zeitpunkt der ärztlichen Entscheidung nach wie vor aktuell ist.

 

Der Patient kann in einer Patienten­verfügung sogar Vertrauenspersonen benennen und den Arzt ihnen gegenüber von der Schweigepflicht entbinden.

 
 
 

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Michael Graf

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