Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten am Ende des Lebens auf MUSTER - PATIENTENVERFÜGUNG.de von RECHTSANWALT Michael Graf, München
Inwieweit
besteht eine Selbstbestimmung am Ende des Lebens?
Auch
bei der Behandlung von Sterbenden hat der Arzt das Selbstbestimmungsrecht und
die menschliche Würde des Patienten zu berücksichtigen.
Patienten
im Sterben haben das gesetzliche Recht auf eine angemessene Betreuung,
insbesondere auf schmerzlindernde Behandlung. Sie können über die Art und das Ausmaß
diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen selbst entscheiden.
Patienten,
die noch entscheidungsfähig sind, können den Behandlungsabbruch oder das
Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen verlangen. Eine gezielte Lebensverkürzung
durch Maßnahmen, die den Tod herbeiführen oder das Sterben beschleunigen
sollen, ist aber unzulässig und mit Strafe bedroht, auch wenn der Patient sie
verlangt.
Bei
Patienten, die gar nicht mehr entscheidungsfähig sind, muss auf ihren
mutmaßlichen Willen abgestellt werden. Zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens
sind insbesondere frühere schriftliche oder mündliche Äußerungen des Patienten
und seine sonstigen erkennbaren persönlichen Wertvorstellungen zu berücksichtigen.
Eine wesentliche Rolle nimmt dabei die Befragung von Ehepartnern oder
Lebensgefährten, Angehörigen und Freunden sowie von anderen nahestehenden
Personen über die konkreten, mutmaßlichen Behandlungswünsche des Patienten ein.
Patienten
können für den Fall, dass sie nicht mehr entscheidungsfähig sind, vorsorglich
im Rahmen einer sogenannten schriftlichen Patientenverfügung auf
lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen verzichten. Der in einer
Patientenverfügung niedergelegte Wille ist für den Arzt im Grundsatz stark bindend.
Bei einer Patientenverfügung muss der Arzt im Einzelfall jedoch genau und
eingehend prüfen, ob die konkrete Situation derjenigen entspricht, die sich der
Patient beim Abfassen der Verfügung vorgestellt hatte, und ob der in der
Patientenverfügung geäußerte Wille im Zeitpunkt der ärztlichen Entscheidung
nach wie vor aktuell ist.
Der
Patient kann in einer Patientenverfügung sogar Vertrauenspersonen benennen und
den Arzt ihnen gegenüber von der Schweigepflicht entbinden.
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