Die gesetzlichen Neuregelungen zu den Voraussetzungen und zur Verbindlichkeit von Patientenverfügung
Saturday, 5. September 2009
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu gesetzlichen Neuregelungen der Voraussetzungen und Verbindlichkeit von Patientenverfügungen auf MUSTER - PATIENTENVERFÜGUNG.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT KATRI LYCK, Bad Homburg
Die gesetzlichen Neuregelungen zu den Voraussetzungen und zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen
In einem Beschluss vom 17.03.2003 (Az. XII ZB 2/03) stellte der BGH
dann klar, dass die Patientenverfügung eines später
einwilligungsunfähigen und tödlich erkrankten Patienten bindend ist.
Nunmehr hat der Deutsche Bundestag auf Grundlage eines Gesetzeswurfs
vom 06.03.2006 (BT-Drs. 16/8442) am 18.06.2009 eine gesetzliche
Regelung zur Patientenverfügung getroffen. Diese tritt am 01.09.2009 in
Kraft und soll nachfolgend erläutert werden:
Voraussetzungen einer wirksamen Patientenverfügung
Die Patientenverfügung wird künftig in dem neu eingefügten § 1901a BGB
(„Patientenverfügung“) geregelt. Demnach setzt die Wirksamkeit einer
Patienten-verfügung folgendes voraus:
Verfasser ist ein einwilligungsfähiger Volljähriger
Schriftform der Verfügung (§ 126 BGB)
Inhalt: Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in
eine be-stimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme
Kein Widerruf
Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist es Minderjährigen somit
nicht mehr möglich, eine wirksame Patientenverfügung zu errichten –
selbst wenn sie über eine ausreichende Fähigkeit zur Beurteilung dieser
Entscheidung verfügen.
Das Schriftformerfordernis hat zum Ziel, den Betroffenen im Hinblick
auf die weitreichenden Folgen einer Patientenverfügung vor übereilten
oder unüberlegten Festlegungen zu warnen. Zudem soll auf diese Weise
eine Klarstellung des von dem Verfügenden tatsächlich Gewollten
erreicht werden, die den an der Behandlung beteiligten Personen die
konkrete Entscheidung erleichtert.
Eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a I BGB liegt nicht vor,
wenn keine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in
eine bestimmte ärztliche Maßnahme getroffen wurde. Demnach handelt es
sich insbesondere bei allgemeinen Richtlinien für die gewünschte
Behandlung (zum Beispiel: „Wenn ich einmal sehr krank und nicht mehr in
der Lage bin, ein würdevolles Leben zu führen, möchte ich würdevoll
sterben dürfen“ oder: „Ich möchte von Herrn Dr. X im Krankenhaus Y
behandelt werden.“) nicht um eine den inhaltlichen Anforderungen des §
1901a I BGB genügende Patientenverfügung. Entsprechende Wünsche sind
jedoch bereits nach geltendem Recht nicht unbeachtlich. Vielmehr müssen
auch diese Äußerungen von einem Betreuer oder Bevollmächtigten
grundsätzlich berücksichtigt werden (§ 1901 III 1 BGB).
Nicht vom Begriff der Patientenverfügung erfasst sind weiterhin solche
Entscheidungen, die sich auf unmittelbar bevorstehende, also konkret
und zeitnah durchzuführende ärztliche Maßnahmen beziehen. Insofern gilt
auch das Schriftform-erfordernis des § 1901a I nicht. So kann
beispielsweise die Einwilligung in einen mit einer Anästhesie
verbundenen ärztlichen Eingriff nach wie vor auch mündlich erklärt
werden, ohne dass diese unwirksam wird, wenn der Patient infolge der
Narkose zum Zeitpunkt des Eingriffs einwilligungsunfähig ist.
Nach § 1901a I 3 kann eine Patientenverfügung jederzeit formlos, d.h.
auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten widerrufen werden.
Entscheidend ist lediglich, dass eine entsprechende Willensänderung
hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.
Eine fachkundige Beratung vor oder bei der Errichtung einer
Patientenverfügung ist nicht erforderlich. Sowohl das Risiko, bestimmte
Situationen in medizinischer Hinsicht falsch einzuschätzen (zum
Beispiel: Neue Behandlungsmethoden, bei deren Kenntnis sich der Patient
für eine Behandlung entschieden hätte), als auch das Risiko der
mangelnden Bestimmtheit seiner Verfügung, trägt damit stets der
Verfasser.
Weiterhin ist auch eine regelmäßige Aktualisierung der
Patientenverfügung als Wirksamkeitsvoraussetzung
(Aktualisierungspflicht) nicht vorgesehen. Daher ist die einmal
verfasste Patientenverfügung auch nach längerer Zeit grundsätzlich
wirksam. Es muss jedoch stets und insbesondere bei größeren Abständen
zwischen der Errichtung oder letzten Bestätigung der Patientenverfügung
und dem Behandlungs-zeitpunkt sorgfältig geprüft werden, ob der
Verfasser zwischenzeitlich seine Festlegungen durch einen Widerruf
zurückgenommen oder geändert hat.
Bindungswirkung einer Patientenverfügung
Enthält eine den Anforderungen des § 1901a I BGB genügende
Patienten-verfügungen Festlegungen für die konkret eingetretene Lebens-
und Behandlungssituation, hat der jeweilige Betreuer oder
Bevollmächtigte dem Willen des Patienten Ausdruck und Geltung zu
verschaffen (§ 1901a I 2 BGB). Eine wirksame Patientenverfügung ist
damit für Betreuer und Bevollmächtigte in jedem Fall bindend. Zwar wird
die Frage, ob dies auch für die behandelnden Ärzte und das
Pflegepersonal gilt, nicht ausdrücklich geregelt. In der
Gesetzesbegründung wird insoweit jedoch auf eine entsprechende
Empfehlung der Bundesärztekammer verwiesen, nach der sich ein Arzt
nicht über den von einem Patienten in einer Patientenverfügung
geäußerten Willen hinwegsetzen darf.
Aufgabe des Betreuers beziehungsweise des Bevollmächtigten ist nach §
1901a I 1 BGB folglich, zu prüfen, ob die Patientenverfügung auf die
aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, ob sie für diese
Situation eine Festlegung über die beabsichtigte ärztliche Maßnahme
enthält und ob sie noch dem Willen des Patienten entspricht. Dabei
haben Betreuer und Bevollmächtigte alle Gesichtspunkte, die sich aus
der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen ergeben,
zu berücksichtigen. Nur dann, wenn sich die Sachlage nachträglich so
erheblich geändert hat, dass die frühere von dem Patienten verfügte
Entscheidung eben diese aktuelle Lebenssituation nicht umfasst, kann
der Betreuer beziehungsweise der Bevollmächtigte von den getroffenen
Festlegungen abweichen. Ist dies jedoch nicht der Fall, muss
entsprechend des in der Patientenverfügung zum Ausdruck kommenden
Willens des Betroffenen verfahren werden.
Grundlage für die von dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten zu
treffenden Entscheidung ist ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt.
Dieser hat zuvor zu prüfen, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf
den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist (§ 1901b
I BGB).
Fehlen einer Patientenverfügung oder Vorliegen einer nicht einschlägigen Patientenverfügung
Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer
Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Behandlungssituation zu, so
haben der Betreuer oder der Bevollmächtigte die Behandlungswünsche oder
den mutmaßlichen Willen des Patienten festzustellen und auf dieser
Grundlage zu entscheiden, ob er in eine bestimmte ärztliche Maßnahme
einwilligt oder diese untersagt (§ 1901a II 1 BGB). Der mutmaßliche
Wille ist dabei anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, wobei
insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische
oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen
zu beachten sind (§ 1901a II 2 und 3 BGB). Sofern dies ohne erhebliche
Verzögerung möglich ist, ist auch nahen Angehörigen oder anderen
Vertrauenspersonen des Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Genehmigung durch das Betreuungsgericht
Ist eine bestimmte ärztliche Behandlung medizinisch indiziert und
besteht die Gefahr, dass der der Patient auf Grund des Unterbleibens
oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger
andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, so bedarf die
Nichteilwilligung oder der Widerruf einer bereits erteilten
Einwilligung durch den Betreuer oder den Bevollmächtigten der
Genehmigung durch das Betreuungsgericht (§ 1901b II BGB). Gleiches gilt
nach § 1906b I BGB für die Einwilligung in eine entsprechende Maßnahme.
Besteht jedoch zwischen dem Betreuer beziehungsweise dem
Bevollmächtigten und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber, dass
die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung
dem nach § 1901a BGB festgestellten Willen des Patienten entspricht, so
ist eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht nicht erforderlich.
Fazit
Insgesamt ist festzustellen, dass die gesetzlichen Regelungen zur
Patientenverfügung für alle an der Behandlung beteiligten Personen
insgesamt zu mehr Rechtssicherheit führen. Dennoch bleibt es in jedem
Einzelfall erforderlich, genau zu prüfen, ob die von dem Verfasser
einer Patientenverfügung geregelte Lebens- und Behandlungssituation
tatsächlich vorliegt. Zwar wird diese Prüfung nunmehr durch das
Schriftformerfordernis erleichtert. Insbesondere im Hinblick auf den
formlos möglichen Widerruf einer Patientenverfügung kann es jedoch nach
wie vor zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des
maßgeblichen Willens des Betroffenen kommen.
Über die gesetzlichen Anforderungen einer wirksamen Patientenverfügung hinaus sollten folgende Punkte beachtet werden:
Überprüfung alter Patientenverfügungen
Genügen diese den Anforderungen des § 1901a I BGB, insbesondere im
Hinblick auf das Schriftformerfordernis und die inhaltliche
Bestimmtheit?
Beratung
Eine medizinische und juristische Beratung vor oder bei Errichtung
einer Patientenverfügung ist zwar nicht vorgeschrieben, erscheint
jedoch in jedem Fall als ratsam. Nur ein Arzt kann den Verfasser einer
Patientenverfügung über die zu regelnden Lebens- und
Behandlungssituationen und insbesondere über entsprechende
Therapiemöglichkeiten aufklären. Durch juristische Beratung wird
gewährleistet, dass die Wirksamkeitsvoraussetzungen – insbesondere im
Hinblick auf die formalen und inhaltlichen Anforderungen – eingehalten
werden und somit die beabsichtigte Verbindlichkeit der Verfügung
gewährleistet wird. Zudem kann somit einem Missbrauch beispielsweise
durch potentielle Erben eines älteren Menschen vorgebeugt werden.
Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung
Weiterhin erscheint es sinnvoll, die einmal errichtete
Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und
gegebenenfalls schriftlich abzu-ändern, jedenfalls aber schriftlich zu
bestätigen. Somit kann gewährleistet werden, dass in einer konkreten
Behandlungssituation der tatsächlich vorhandene Wille berücksichtigt
wird, der sich möglicherweise seit dem erstmaligen Verfassen
beispielsweise aufgrund neu entwickelter Behandlungs-möglichkeiten
geändert hat. Zudem wird den an der Behandlung des Betroffenen
beteiligten Personen die Ermittlung dessen Willen erleichtert, wenn es
sich um eine aktuelle Patientenverfügung handelt. Je länger der
Zeitraum zwischen Errichtung der Patientenverfügung und
Behandlungssituation ist, desto schwieriger fällt die Feststellung, ob
nicht zwischenzeitlich ein Widerruf der Verfügung erfolgt ist.
Vorsorgevollmacht
Im Hinblick auf die entscheidende Bedeutung, die einem Betreuer oder
Bevollmächtigten zukommt, erscheint es nach wie vor als sinnvoll, eine
Vertrauensperson mittels einer Vorsorgevollmacht als Bevollmächtigten
zu bestellen und diese Entscheidung nicht dem Vormundschaftsgericht zu
überlassen.