Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum neuen Patientenverfügungsgesetz auf MUSTER - PATIENTENVERFÜGUNG.de von RECHTSANWALT HILMAR PETERS, Hannover
Das neue Patientenverfügungsgesetz – Stärkung des Patientenrechts auf Selbstbestimmung
Der Bundestag hat mit der Neufassung des §1901a BGB erstmals die
Patientenverfügung gesetzlich geregelt. Allein diese Tatsache kann nach
jahrelanger Diskussion und vielem Zaudern bereits als Erfolg gewertet werden.
Ob die Regelung in dieser Form bestand haben wird bleibt abzuwarten.
In jedem Fall ist ein großer Schritt in die richtige Richtung getan worden, um dem Patientenrecht der Selbstbestimmung Ausdruck zu verleihen und Angehörigen
und Medizinern quälende Entscheidungen abzunehmen, die sie bei der Begleitung
Sterbender und unheilbar Kranker zu treffen haben.
Neu ist zunächst, dass der Begriff der Patientenverfügung erstmals legal definiert
wird. Nunmehr kann ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner
Einwilligungsfähigkeit schriftlich festlegen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt
der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder
sie untersagt (1.HS). Schon die gesetzliche Zementierung der Patientenverfügung
als solche, wird dieser in Zukunft eine andere Akzeptanz und Nachhaltigkeit
verschaffen. Ob die Regelung inhaltlich weit genug geht, wird noch Anlass zur Diskussion liefern.
Einer der größten Vorteile der neuen Regelung ist, dass sie sich nicht auf den
Bereich der reinen Palliativmedizin beschränkt. Der absehbare Todeszeitpunkt ist
nicht Tatbestandsmerkmal geworden, so dass auch andere Situationen geregelt
werden können, die dem Verfügenden ex-ante als nicht mehr lebenswert
erscheinen. Hierzu zählen insbesondere Situationen, in welchen unumkehrbare Hirnschädigungen jegliche Rückkehr in ein selbstbestimmtes,
eigenständiges Leben verhindern. Für die jüngeren Menschen sei die Situation
des Hirnschadens nach einem Unfall, beispielsweise das Wachkoma, genannt: Die
Möglichkeit der Einsichts- und Kontaktfähigkeit ist erloschen, ein Todeszeitpunkt
aber nicht absehbar.
Bei Älteren ist die Neuerung wohl am bedeutsamsten, für Zustände fortschreitender Hirnabbauprozesse, wie Alzheimer oder Demenz. Jetzt können gezielt
lebenserhaltende Maßnahmen wie Dialyse, künstliche Ernährung oder Reanimation abgelehnt werden.
Aber auch für die Palliativmedizin bringt die neue Patientenverfügung große
Vorteile. Umstritten war bisher vor allem die hochdosierte Schmerzmittelgabe
am Lebensende. Einige Krankheitsbilder, allen voran Krebserkrankungen, führen
im Endstadium zur unerträglichen Schmerzen. Einziges wirksames Schmerzmittel
bleibt dann oft Morphium. Hochdosiert können Morphiumgaben allerdings auch an
sich zum Tod führen. Ärzte waren hier oft zum Grenzgang zwischen therapeutisch
möglicher und tödlicher Gabe gezwungen. Sofern man die Möglichkeit der
Lebensverkürzung durch Schmerzmittelgabe am Lebensende durch eine Verfügung in Kauf nehmen kann, wird sich die Problematik um die viel diskutierte indirekte
Sterbehilfe größtenteils erübrigen.
Mit Blick auf die vom Gesetzgeber geforderte Form der Abfassung einer Verfügung,
scheinen die Anforderungen auf den ersten Blick gering zu sein. Keine fachkundige
Beratung ist notwendig. Die Verfügung muss auch nicht vor einem Notar
abgegeben werden. Lediglich die Schriftform ist einzuhalten. Im Übrigen ist die
Verfügung frei widerruflich (Abs.1 S.2). Dennoch wird der Verfügende nicht umhin
kommen, sich mit der Problematik eingehend zu beschäftigen. Der Wortlaut der Norm spricht von „bestimmten“ Untersuchungen, Heilbehandlungen
und ärztlichen Eingriffe in der konkreten Situation. Allgemeine Formulierungen
und Richtlinien für eine künftige Behandlung werden nicht als Patientenverfügung
anerkannt. (Höfling, NJW, 2009, 2849, 2850) Es heißt also, die Szenarien in
welchen die Verfügung zum Einsatz kommen soll, müssen genau durchdacht und
vor allem umschrieben sein. Dies wird ohne fachkundige Hilfe nicht jedem möglich
sein. Insoweit steht und fällt die Wirksamkeit der Patientenverfügung immer auch
mit der Genauigkeit ihrer Formulierung für die konkrete Anwendungssituation.
Zahlreiche Textbausteine hierzu finden sich auf den Seiten der Ärztekammern im
Internet. Insbesondere die dokumentierte Beratung einer fachkundigen Stelle, seien
es Ärzte oder Rechtsanwälte ermöglicht nicht nur die genaue inhaltliche Formulierung, sondern dient auch als Nachweis der intensiven Auseinandersetzung
des Verfügenden mit dem Thema und wird seinem Willen Nachdruck verleihen.
Sofern diese Kriterien beachtet werden, stellt sich die Frage ob nun eine
individuelle und unumstößliche Anweisung an die behandelnden Ärzte vorliegt.
Der 2.Halbsatz der Norm besagt jedoch, dass ein Betreuer die Festlegungen in der
konkreten Situation prüfen muss und die Anwendbarkeit auf die Situation
feststellen muss. Die Verfügung ist also das Werkzeug des Betreuers, den Willen des Verfügenden zu substantiieren und anzuwenden. Andernfalls
hat der Betreuer festzustellen, dass die Festlegungen gerade nicht anwendbar
sind.
Der Betreuer als vollziehende Hand der Entscheidung des Verfügenden?
Bei dieser Überlegung ist Vorsicht geboten. Auch wenn es das Gesetz so will, am
Ende trifft doch immer auch der Betreuer eine ganz eigene Entscheidung über die Anwendbarkeit der Festlegung. Diese wird nicht zuletzt durch seine persönlichen
Gefühle zum Verfügenden, eigene Moralvorstellungen und auch seiner
Belastbarkeit beeinflusst. Es darf nicht unterschätzt werden, in welche Konflikte
ein Mensch geraten kann, der derart folgenreiche Entscheidungen verwirklichen
soll. Für den Betreuer entsteht eine kritische Situation, denn einerseits dürfen Sie
den Patientenwillen nicht durch Spekulation unterlaufen, dass der Betroffene in der konkreten Situation auch etwas anderes gewollt hätte und müssen
andererseits im Interesse des Verfassers rechtlich geforderten Integritätsschutz
sensibel auf die konkrete Situation reagieren (Höfling, NJW, 2009, 2849, 285). Es
sollte daher spätestens im Zuge der Patientenverfügung auch eine
Betreuungsverfügung erstellt werden. In dieser sollten eine oder mehrere Person
benannt werden, von denen sich der Verfügende am ehesten verspricht, dass sie
Kraft genug haben, seinen Willen konsequent umzusetzen.
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Hilmar Peters
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