Mitteilung des BGH zur Genehmigung von Betreuerentscheidungen bei lebensverlängernden Maßnahmen bei nicht einwilligungsfähigen Personen auf muster-PATIENTENVERFÜGUNG
BGH Mitteilung
BGH zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Betreuerentscheidungen im Zusammenhang mit lebensverlängernden Maßnahmen an einwilligungsunfähigen Patienten
Der jetzt 72-jährige Betroffene erlitt im
November 2000 infolge eines Myocardinfarktes einen hypoxischen Gehirnschaden im
Sinne eines apallischen Syndroms. Seither wird er über eine PEG-(Magen-)Sonde
ernährt; eine Kontaktaufnahme mit ihm ist nicht möglich. Der Sohn des
Betroffenen, der zum Betreuer u.a. für den Aufgabenkreis "Sorge für die
Gesundheit des Betroffenen, ... Vertretung gegenüber ... Einrichtungen (z.B.
Heimen) ..." bestellt wurde, verlangt, die künstliche Ernährung seines
Vaters einzustellen, da eine Besserung des Zustandes seines Vaters nicht zu
erwarten sei. Die Ehefrau und die Tochter des Betroffenen unterstützen diese
Forderung. Der Betreuer verweist auf eine maschinenschriftliche und vom
Betroffenen im November 1998 handschriftlich unterzeichnete Verfügung, in der
es u.a. heißt:
"Für den Fall, daß ich zu einer
Entscheidung nicht mehr fähig bin, verfüge ich: Im Fall meiner irreversiblen
Bewußtlosigkeit, schwerster Dauerschäden meines Gehirns oder des dauernden Ausfalls
lebenswichtiger Funktionen meines Körpers oder im Endstadium einer zum Tode
führenden Krankheit, wenn die Behandlung nur noch dazu führen würde, den
Vorgang des Sterbens zu verlängern, will ich: - keine Intensivbehandlung, -
Einstellung der Ernährung, ...".
Die Oberlandesgerichte Frankfurt und
Karlsruhe hatten zuvor ausgesprochen, daß die Einwilligung des Betreuers eines
selbst nicht mehr entscheidungsfähigen, irreversibel hirngeschädigten
Betroffenen in den Abbruch der Ernährung mittels einer PEG-(Magen-)Sonde anlog
§ 1904 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe. Das
Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht verneint eine Genehmigungspflicht; es
hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat für den vorliegenden Fall die Notwendigkeit einer
vormundschaftsgerichtlichen Zustimmung bejaht. Er hat dabei zur Zulässigkeit
lebenserhaltender oder -verlängernder Maßnahmen allgemein Stellung genommen und
auch die Bedeutung sog. Patientenverfügungen
unterstrichen:
Sei ein Patient einwilligungsunfähig und
habe sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so
müßten lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies
seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung -
geäußerten Willen entspreche. Dies folge aus der Würde des Menschen, die es
gebiete, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht
auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden
nicht mehr in der Lage sei. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten
nicht festgestellt werden könne, beurteile sich die Zulässigkeit solcher
Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell
- also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und
Überzeugungen - zu ermitteln sei.
Sei - wie hier - für den Patienten
ein Betreuer bestellt, so habe dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und
Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung Ausdruck und Geltung zu
verschaffen. Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene
lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung könne der Betreuer jedoch nur
mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern. Für eine
Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts sei
allerdings kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung oder
Weiterbehandlung nicht angeboten werde - sei es daß sie von vornherein
medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen
nicht möglich sei. Die Entscheidungszuständigkeit der Vormundschaftsgerichte
folge aber aus einer Gesamtschau des Betreuungsrechts und dem unabweisbaren
Bedürfnis, mit den Instrumenten dieses Rechts auch auf Fragen im Grenzbereich
menschlichen Lebens und Sterbens für alle Beteiligten rechtlich verantwortbare
Antworten zu finden.
Beschluß vom 17. März 2003
- XII ZB 2/03
Eingestellt vom Redaktionsteam muster-Patientenverfuegung.de
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