Monday, 6. February 2012
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Bedeutung der Patientenverfügung


Was ist eine Patientenverfügung ?


Die Patientenverfügung ermöglicht es Ihnen - möglichst schriftlich- für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festzulegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Sie können in der Patientenverfügung auch Wünsche äußern oder bloße Richtlinien für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte und das Behandlungsteam aufnehmen. Außerdem kann es sinnvoll sein, persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen als Ergänzung und Auslegungshilfe Ihrer Patientenverfügung zu äußern.

Auf diese Weise können Sie trotz aktueller Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung nehmen und damit auch Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren.

Adressaten Ihrer Patientenverfügung sind in erster Linie die Ärztin oder der Arzt und das Behandlungsteam. Sie kann sich zusätzlich an eine bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreterin oder einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter richten und Anweisungen und Wünsche zur Auslegung und Durchsetzung der Patientenverfügung enthalten.



Brauche ich unbedingt eine Patientenverfügung, was ist zu beachten ?


Bei der Überlegung, ob Sie eine Patientenverfügung erstellen wollen oder nicht, ist zunächst einmal darüber nachzudenken, was Ihnen im Zusammenhang mit Krankheit, Leiden und Tod wichtig ist und was Sie sich durch diese Patientenverfügung erhoffen. Die Vorstellungen der Menschen sind sehr unterschiedlich, die einen haben Angst davor, dass nicht mehr alles medizinisch Mögliche für sie getan werden könnte, wenn sie alt oder schwer krank sind, andere hingegen befürchten, dass alle technischen Möglichkeiten aufgeboten werden, um sie nicht sterben zu lassen.

Obwohl es nicht einfach ist, sich mit existenziellen Fragen auseinander zu setzen, die Krankheit, Leiden und Sterben betreffen, ist es notwendig, sich über die Konsequenzen der eigenen Entscheidungen klar zu werden. Diese in der Patientenverfügung festgelegten Entscheidungen und Wünsche sind die Grundlage für die Übernahme der Verantwortung durch den Patienten für die Folgen, wenn die Ärztin bzw. der Arzt sich an diese Wünsche hält. Bedenken Sie auch, dass in bestimmten Grenzsituationen des Lebens Voraussagen über das Ergebnis medizinischer Maßnahmen und mögliche Folgeschäden im Einzelfall kaum möglich sind.

Festlegungen in der Patientenverfügung für oder gegen bestimmte Behandlungen können bedeuten, dass Sie durch einen Behandlungsverzicht auch auf ein Weiterleben verzichten, umgekehrt kann sich durch die Chance weiterleben zu können, möglicherweise Abhängigkeit und Fremdbestimmung ergeben.



Vorsorgemöglichkeit, wenn ich nicht mehr selbst entscheiden kann

Mit einer Patientenverfügung können Sie dokumentieren, wie Sie behandelt werden möchten, wenn Sie entscheidungsunfähig sind. Wichtig ist jedoch, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem geltend gemacht werden kann, der Sie vertritt, wenn Sie selbst nicht mehr Ihren Willen äußern können. Dies kann eine Person Ihres Vertrauens sein und die Sie dazu ausdrücklich bevollmächtigt haben. Haben Sie eine Person in Gesundheitsangelegenheiten zur Vertretung bevollmächtigt, sollten Sie  mit ihr unbedingt die Patientenverfügung besprechen.

Für den Fall, dass Sie niemanden bevollmächtigt haben, bestellt das Vormundschaftsgericht  im Bedarfsfall für Sie eine Betreuerin oder einen Betreuer, der dann alle Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Gesundheitsfürsorge entscheidet.

Diese/r ist verpflichtet, Ihren zuvor in der Patientenverfügung geäußerten Willen bei allen für Sie zu treffenden Entscheidungen zu beachten. Sollten Sie alleine leben und keine Ihnen nahe stehenden Verwandten oder Bekannten mehr haben, empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit Personen aus Ihrem Umfeld zu besprechen. Das kann z. Bsp. Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt, ein/e Vertreter/in Ihrer Religionsgemeinschaft oder ein/e Mitarbeiter/in eines Pflegedienstes sein. Sie sollten in Ihrer Patientenverfügung darauf hinweisen, mit wem Sie die Festlegungen in Ihrer Patientenverfügung besprochen haben, damit es für ein/e Betreuer/in, der Sie nicht genau kennt, einfacher ist, die Festlegungen in der Patientenverfügung auszulegen und umzusetzen.

Zusätzlich zu einer Patientenverfügung ist die Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsvollmacht zu empfehlen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie  keine Patientenverfügung erstellt haben. Sie können damit Einfluss nehmen, wer Sie vertreten soll, wenn Sie nicht mehr Ihre Angelegenheiten selbst regeln können.

Haben Sie bereits eine Patientenverfügung, ist es sehr ratsam, diese mit einer Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung zu ergänzen.



Wo kann ich mich näher informieren ?


Nähere Informationen zum Thema Betreuungsrecht können Sie der vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre „Betreuungsrecht“ entnehmen (1). Die Broschüre „Patientenrechte in Deutschland“ informiert Sie ergänzend über die Rechte und Pflichten im Arzt-Patienten-Verhältnis (2).



Wie bekommt die behandelnde Ärztin/Arzt meine Patientenverfügung ?


Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass insbesondere Ihre Ärztinnen und Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuer/in, aber auch Vormundschaftsgericht, möglichst schnell und unkompliziert  Kenntnis von der Existenz und vom Hinterlegungsort einer Patientenverfügung erlangen können. Nützlich ist es, einen Hinweis über den Hinterlegungsort dieser Patientenverfügung bei sich zu tragen.

Bei Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim sollten Sie auf Ihre Patientenverfügung hinweisen. Wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt haben, sollte auch diese informiert werden.


(1)
Zu erhalten unter www.bmj.bund.de oder auf dem Postweg  Publikationsverlag der Bundesregierung,
Postfach 481009, 18132 Rostock oder über das Servicetelefon 01888 8080800
(2)
Zu erhalten unter www.bmjbund.de oder www.bmgs.bund.de

 

 

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